An den Präsidenten des Senats
An den Vorsitzenden und die Referentin des 5. ständigen Ausschusses (Wirtschaftsplanung, Bilanz)
An die Vorsitzenden der Parlamentarischen Fraktionen im Senat
An den Ministerpräsidenten
An den Innenminister
An die Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Einwanderung Zentraldirektion für Einwanderung und Asyl
Zur Kenntnis an den Wirtschafts- und Finanzminister
An die Präsidentin der Abgeordnetenkammer
An den Vorsitzenden des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum System der Aufnahme, Identitätsfeststellung und Ausweisung sowie zu den Inhaftierungsbedingungen von Migrant*innen und den dafür eingesetzten öffentlichen Mitteln
An den Kinder- und Jugendrechtsbeauftragten
An die Zentraldirektion für Einwanderung und Integration beim Arbeits- und Sozialministerium
An den Italienischen Richterverband für Minderjährige und Familie
An das Schutzsystem für Asylsuchende und Geflüchtete (SPRAR)
An A.N.C.I. (Italienischer Städte- und Gemeinderat)
Turin, 28. Juli 2016
Außerordentliche Maßnahmen für die Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger nach dem Gesetzesentwurf zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 24. Juni 2016 in ein Gesetz
ASGI* ist äußerst besorgt über die Bestimmungen der „Außerordentlichen Maßnahmen für die Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger“, die in Artikel 1-ter des Gesetzesentwurfs zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 24. Juni 2016 in ein Gesetz vorgesehen sind, der dringende Finanzmaßnahmen für die Gebietskörperschaften und die jeweiligen Gebiete beinhaltet und am 21. Juli 2016 von der Abgeordnetenkammer genehmigt wurde.
Durch den Artikel wird ein neuer Absatz 3-bis in Artikel 19 der Gesetzesverordnung Nr. 142 vom 18. August 2015 eingeführt, nach dem der Präfekt bei zahlreichen und schnell aufeinanderfolgenden Ankünften unbegleiteter Minderjähriger gemäß Artikel 11 der Gesetzesverordnung die Inbetriebnahme temporärer Aufnahmeeinrichtungen ausschließlich für unbegleitete Minderjährige verfügen kann, wenn zeitweise keine Plätze in den staatlichen Erstaufnahmeeinrichtungen oder im SPRAR* zur Verfügung stehen und die Aufnahme durch die Gemeinde, in der sich der Minderjährige aufhält, nicht sichergestellt werden kann.